Statusmeldung

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Dienstplan – Beteiligung der MAV

Muss die MAV bei der Aufstellung von Dienstplänen beteiligt werden?


Die MAV hat das volle Mitbestimmungsrecht aus § 40 d MVG für jeden einzelnen Dienstplan, z.B. Monats-Dienstplan.


Wann muss die MAV beteiligt werden?


Sie ist von der für die Dienstpläne zuständigen Person rechtzeitig vor Aushang bzw. Information des Dienstplans zu beteiligen. Rechtzeitig bedeutet: zwei Wochen vor Aushang bzw. Information. Die MAV hat zwei Wochen Zeit, dem Dienstplan zuzustimmen, § 38 III Satz 1 MVG. In der Diakonie soll der Aushang spätestens am 15. des Vormonats erfolgen (§ 16 VI a AVR Bayern). Daher wird die Beteiligung der MAV spätestens zum Monatsbeginn des Vormonats erfolgen müssen.


Aus welchen Gründen kann die MAV den Dienstplan ablehnen?


§ 41 I MVG bestimmt, dass nur aus bestimmten Gründen abgelehnt werden kann – z.B. Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, gegen eine Dienstvereinbarung nach Anlage 11 AVR, ständige Benachteiligung einer bestimmten Mitarbeiter/in.


Was geschieht, wenn die MAV dem Dienstplan nicht zustimmt?


Der Arbeitgeber muss beim Kirchengericht eine einstweilige Verfügung beantragen, damit nach dem Dienstplan vorläufig – reduziert auf die allerwichtigsten Dienste – gearbeitet werden kann.
Das Hauptsacheverfahren, das der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab Ablehnung ebenfalls beim Kirchengericht beantragen muss, entscheidet dann darüber, ob die Zustimmung der MAV ersetzt wird oder nicht.
Dies hat der Kirchengerichtshof entschieden, damit einerseits nicht das Mitbestimmungsrecht der MAV verloren geht und andererseits die Klient/innen und Patient/innen in den Einrichtungen nicht gefährdet werden. - KGH.EKD, Beschluss vom 30.05.2016, I-0124/41-2015


Muss die Mitarbeiterin nach dem Dienstplan arbeiten, wenn er nicht von der MAV genehmigt ist?


Nein. Nach § 38 I Satz 1 MVG ist der Dienstplan unwirksam. Die Mitarbeiter/in ist also nicht an die Festlegungen im Dienstplan gebunden. Weigert sich die Mitarbeiter/in, den unwirksamen Dienstplan zu befolgen, könnte sie der Arbeitgeber dennoch – zu Unrecht – abmahnen oder gar – zu Unrecht – fristlos kündigen. Die Mitarbeiter/in müsste dann mit einer Klage beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Abmahnung bzw. der Kündigung feststellen lassen. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, dass die MAV vor dem Kirchengericht die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 40 d MVG feststellen lässt.


Was kann die MAV tun, wenn der Arbeitgeber der MAV die Dienstpläne nicht zur Genehmigung vorlegt?

Es ist ratsam, dass die MAV bei mehrfacher Missachtung ihres Mitbestimmungsrechts das Kirchengericht anruft und feststellen lässt, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht nach § 40 d MVG verletzt. In der Regel halten sich Arbeitgeber dann in der Folgezeit daran, der MAV rechtzeitig die Dienstpläne vorzulegen. 

 

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