Statusmeldung

preprocess_page

Aktuelles vom Gesamtausschuss Diakonie

Mitarbeitendenversammlung in Corona-Zeiten

Nach § 31 Absatz 2 MVG-EKD muss die MAV einmal jährlich eine Mitarbeitendenversammlung abhalten. „Einmal jährlich“ bezieht sich auf das Amtsjahr der MAV. Wurde die MAV im April gewählt, ist also noch bis Ende April Zeit, einen Ort oder einen Durchführungs-Modus zu finden.

Viele MAVen stehen vor der Frage, wie sie ihre jährliche Mitarbeiterversammlung abhalten können. In den gewohnten Versammlungsräumen können sich nicht mehr so viele Menschen aufhalten wie gewohnt und notwendig. Das MVG.EKD verpflichtet uns jedoch dazu. Wir möchten einige Anregungen geben, wie man aus diesem Dilemma herausfinden kann.

Raum anmieten:
Hier ist Kreativität und der Blick in die Kommune notwendig. Gibt es einen Gemeindesaal, der sich eignet, eine Turnhalle, die man bekommen könnte oder auch die örtliche Kirche? Wenn Kosten entstehen, sind diese durch den Dienstgeber zu tragen (bitte zuvor im Rahmen von § 30 MVG-EKD beantragen).

Teilversammlungen:
Die Versammlung kann auf zwei oder mehr inhaltsgleiche Teilversammlungen verteilt werden. Das bietet sich auch immer an, wenn es nicht möglich ist, dass alle Mitarbeitenden gleichzeitig ihren Arbeitsplatz verlassen können. Wochentage und Uhrzeit werden in Absprache mit der Dienststellenleitung so gelegt, dass möglichst alle zu einer der Versammlungen kommen können.

Digitale Mitarbeitendenversammlung:
Während z. B. § 129 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) explizit die Versammlung in Form einer Videokonferenz erlaubt, gibt es im MVG-EKD hierzu keine Regelung. Das kann nun entweder so ausgelegt werden, dass es Mitarbeitendenversammlungen nur in Präsenz geben darf, weil das MVG-EKD keine Ausnahmemöglichkeit gibt. Oder es kann so ausgelegt werden, dass auch eine digitale Mitarbeitendenversammlung erlaubt sein muss, da die MAV ansonsten ihrer Verpflichtung auf Abhalten einer Mitarbeitendenversammlung nicht erfüllen kann. Es ist ratsam, das Gespräch mit der Dienstgeberseite zu suchen und sich das Einverständnis für eine digitale Mitarbeitendenversammlung einzuholen. Falls sich die Dienstgeberseite weigert, müsste die Auslegungsfrage vor dem Kirchengericht geklärt werden.

Die digitale Mitarbeitendenversammlung bringt weiter Fragestellungen mit sich.

  • Die Mitarbeitendenversammlung ist nicht öffentlich. Die MAV kann die Wahrung der Nichtöffentlichkeit z. B. dadurch sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden z. B. in Form einer E-Mail versichern, dass keine unbefugten Personen mithören bzw. mitschauen können und dass der Teilnahme-Link nicht weitergleitet wird.
  • Die Aufzeichnung der Mitarbeitendenversammlung ist verboten. Der Verstoß stellt eine Straftat nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Deshalb muss die MAV hierauf hinweisen.
  • Technische Ausstattung der Mitarbeitenden.

Die Mitarbeitendenversammlung ist aus Sicht der Beschäftigten eine dienstliche Veranstaltung. Der Dienstgeber – und damit auch die MAV – können grundsätzlich nicht verlangen, dass eigene Laptops bzw. Smartphones genutzt werden. Zudem haben nicht alle Mitarbeitenden über einen Laptop mit Kamera- und Mikrofon-Funktion oder ein Smartphone, manche haben keinen häuslichen Internet-Anschluss. Können Mitarbeitende deshalb nicht an einer digitalen Mitarbeitendenversammlung teilnehmen, müssen sie sich ihr Teilnahmerecht über das Kirchengericht erstreiten, §§ 31 Absatz 2, 61 Absatz 1 MVG-EKD. Dieser Themenkomplex ist bisher rechtlich nicht geklärt.

Versammlung absagen:
Dies kann nur die Ultima Ratio sein, wenn gar keine Möglichkeit gefunden wird, eine Versammlung abzuhalten. Damit verstößt die MAV gegen das Gesetz. Sie kann jetzt durch Antrag eines Viertels der Mitarbeitenden oder der Dienststellenleitung an das Kirchengericht des Amtes enthoben werden. Wie wahrscheinlich ist das? Es empfiehlt sich, dieses Dilemma mit der Dienststellenleitung zu besprechen und sich ggf. ein Stillhalteversprechen zu holen. Vielleicht ergibt sich dabei ja doch noch eine Lösung.

Kategorie