Statusmeldung

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Datenschutz

Für die MAV ist der Datenschutz in zweierlei Hinsicht von Bedeutung

MAV und Dienstgeber

Im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz nach § 49 Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) hat die MAV ein Kontrollrecht nach § 35 III b Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG).

MAV als Gremium

In Angelegenheiten ihrer Geschäftsführung muss die MAV gemäß § 22 III MVG für die Einhaltung des Datenschutzes selbst sorgen.