Statusmeldung

preprocess_page

Freistellungsanspruch auch für MAVen in Einrichtungen unter 151 Mitarbeitenden (eingestellt am 04.03.2019)

Freistellungsanspruch auch für Mitarbeitervertretungen (MAVen) in Einrichtungen unter 151 Mitarbeitenden eingestellt am 04.03.2019

§ 19 II Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG) regelt den Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die MAV-Arbeit. § 20 II MVG gibt ab einer Mitarbeitendenzahl von 151 einen Anspruch auf Freistellung von mindestens 20 Stunden. Der Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD) hat nun entschieden, dass ein Anspruch auf Freistellungsstunden auch dann gegeben sein kann, wenn die Mindestanzahl von 151 Mitarbeitenden nicht erreicht ist und besondere Umstände vorliegen. Die MAV muss darlegen, dass regelmäßig eine bestimmte Anzahl von Stunden an MAV-Tätigkeit anfällt und dass die MAV-Tätigkeit erforderlich ist. Die Dienstgeberseite muss daraufhin entkräften, weshalb sie keinen Freistellungsbedarf sieht.

KGH.EKD, Beschluss vom 24.09.2018, I-0124/57-2017