Corona-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Sie gilt ab 20.01.2021 und ist zunächst befristet bis 15.03.2021.
Wesentlicher Inhalt:
- Wegen der Pandemie ergeben sich zusätzlich erforderliche Maßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz. Gefährdungsbeurteilungen sind für jeden Arbeitsplatz zu erstellen, sofern noch nicht vorhanden, bzw. zu überprüfen und zu aktualisieren.
- Der Dienstgeber muss Mitarbeitenden, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, anbieten, im Homeoffice zu arbeiten. Will er dies nicht tun, muss er zwingende betriebliche Gründe vorbringen.
Die MAV hat folgende Mitbestimmungsrechte:
- Einführung von Homeoffice als neue Arbeitsmethode, § 40 Buchstabe h MVG-EKD. Erst wenn die Zustimmung der MAV zur Einführung von Homeoffice vorliegt, kann der Dienstgeber eine entsprechende Vereinbarung mit der MitarbeiterIn schließen. Homeoffice ist freiwillig. Eine zwingende Anweisung zu Homeoffice ist unwirksam.
- Als Maßnahme des Dienstgebers im Rahmen des Gesundheitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 40 Buchstabe b MVG-EKD mitbestimmt.
Auch für einen Homeoffice-Platz muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
Kategorie