Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Kirche

Gremium 2019-2022

Frage nach dem Impfstatus bei Mitarbeitenden
Corona-Arbeitsschutzverordnung und Infektionsschutzgesetz, Stand 15.09.21

Allgemein gilt die Regelung der Corona-ArbSchV:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert bis zum 24.11.21 und ergänzt.

Die Ergänzung ist im Wesentlichen die Einfügung eines Satzes in § 2 Absatz 1 der SARS-CoV-2-ArbschV:

„Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber
einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.“

Der Impfstatus darf also grundsätzlich nicht abgefragt werden. Die Mitarbeitenden können allenfalls freiwillig ihren Impfstatus bekanntgeben.

Wichtig:  Ausnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, gültig ab 15.09.21:
Der Bundestag hat am 07.09.21 eine Änderung der §§ 28a, 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, wonach der Dienstgeber das Recht hat, den Impfstatus bei Mitarbeitenden in bestimmten Einrichtungen abzufragen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit 2019 (COVID 19) erforderlich ist. Der Dienstgeber darf demnach personenbezogene Daten eines Beschäftigten über deren Impf- und Serostatus in Bezug auf die COVID 19 verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.

Für die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (derzeit: Dauer bis 24.11.21) kann der Dienstgeber die Beschäftigten in folgenden Einrichtungen nach dem Impfstatus fragen:

- Kitas, Tagesmütter, stationäre Jugendhilfeeinrichtungen und Schulen,

- stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe,

- ambulante Pflegedienste und Einrichtungen, die den stationären Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten, § 45a SGB XI-Unterstützungsangebote im Alter,

- Obdachlosenunterkünfte,

- Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte,

- Justizvollzugsanstalten.

Bundesgesetzblatt Teil I, S. 4152:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s4147.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4147.pdf%27%5D__1631704462250

 

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