Loyalitätsrichtlinien müssen überarbeitet werden eingestellt am 28.02.2019
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aufgrund der vorhergehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass die Kündigung eines Chefarztes unwirksam ist, weil die Loyalitätsrichtlinien eines katholischen Krankenhauses gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Mitarbeitende dürfen nur dann unterschiedlich behandelt werden, wenn die Religionszugehörigkeit für die Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Bisher hatten die deutschen Gerichte die Loyalitätsrichtlinien als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gesehen und deshalb der gerichtlichen Kontrolle nicht unterworfen. Nun hat das BAG klargestellt, dass die staatlichen Gerichte die Loyalitätsrichtlinien überprüfen dürfen.
Dieser Rechtsstreit läuft seit über 10 Jahren. Da die Rechtsprechung von EuGH und BAG der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) widerspricht, bleibt abzuwarten, ob der Rechtsstreit nochmals vor das BVerfG gebracht wird.
BAG, Urteil vom 20.02.2019, 2 AZR 746/14; EuGH, Urteil vom 11.09.2018, C-68/17; BVerfG, Urteil vom 22.10.2014, 2 BvR 661/12