Arbeitsschutzstandards – Arbeiten in Zeiten der Pandemie
Die MAV hat nach § 35 Absatz 3 Buchstaben b und g MVG.EKD die Aufgabe, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen zu kontrollieren und für den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden einzutreten. Der Dienstgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Umsetzung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen sind dementsprechend umzusetzen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Arbeitsschutzstandards vorgegeben, die beim Arbeiten in der Pandemie zu beachten sind. Das Schreiben des BMAS enthält Pflichten des Dienstgebers, denen er unbedingt nachzukommen hat, und Maßnahmen, die der Dienstgeber einhalten soll.
Besteht ein Arbeitsschutzausschuss (ASA), koordiniert dieser die Umsetzung der Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle der Wirksamkeit. Auch kann ein Krisenstab unter Leitung des Dienstgebers zusammen mit MAV, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt eingerichtet werden.