Statusmeldung

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Auswahlrecht bei MAV-Schulungen (eingestellt am 08.10.2020)

Auswahlrecht bei MAV-Schulungen

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 MVG.EKD hat jedes MAV-Mitglied pro Amtszeit Anspruch auf insgesamt vier Wochen Schulung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen, die für die MAV-Arbeit notwendig sind. Die MAV hat bei der Frage, welche Schulung besucht wird, ein Auswahlrecht unter konkurrierenden Angeboten. Die MAV bestimmt, welche Schulung erforderlich ist. Sie muss sich nur dann für die günstigere Schulung entscheiden, wenn die Angebote völlig gleichwertig sind.

Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.05.2020, 7 TaBV 11/19