Mitbestimmung bei nachträglicher Änderung des Dienstplans eingestellt am 29.03.2021
Der Kirchengerichtshof der EKD hat das Mitbestimmungsrecht der MAV aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD gestärkt.
Das Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD besteht uneingeschränkt
- auch wenn gesetzliche Pflegepersonaluntergrenzen oder die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der patientenwohlgerechten Versorgung kurzfristig eine Änderung verlangen,
- auch wenn die betroffenen Mitarbeitenden mit der Änderung des Dienstplans einverstanden sind,
- auch wenn ausschließlich Beschäftigte betroffen sind, die keine Mitarbeitenden im Sinne des § 2 MVG-EKD sind.
Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD), Beschluss vom 07.12.2021, I-0124/9-2020