Technische Ausstattung der MAV für Video-Sitzungen (eingestellt am 26.04.2021)
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die technische Ausstattung zur Verfügung stellen, die Videokonferenzen ermöglicht. Übertragen auf das MVG-EKD bedeutet dies, dass der MAV die erforderliche Informationstechnik gemäß § 30 Absatz 1 MVG-EKD zusteht. Ob eine MAV-Sitzung in Präsenz oder als Videokonferenz stattfindet, entscheidet die/der MAV-Vorsitzende, § 26 Absatz 2 MVG-EKD.
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021, Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21