Statusmeldung

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Arbeitshilfen/Schulungen

Link zum MVG-EKD

Link zum AGMVG

Link zur aktuellen AVR-Bayern

Bücher-Tipps für die MAV-Bibliothek (PDF)

Präsentation „MAV als Interessenvertretung“ von GA-Mitglied Andreas Schlutter

Erhebungsbogen MAV / Kontaktdaten einer MAV (PDF)

 

Fortbildungen und Schulungen für Mitglieder der Mitarbeitervertretungen im Bereich der ELKB bieten insbesondere folgende Träger an.

 

Für Schwerbehindertenvertretungen

Schulungen für Schwerbehindertenvertretungen

Handlungshilfe Mitbestimmung bei Dienstplänen

Der Dienstplan ist das zentrale Organisations- und Steuerungselement des Dienstgebers. Er übt damit sein Direktionsrecht über die Verteilung der Arbeitszeit aus. In der Regel wird diese Verantwortung an Dienstplaner*innen delegiert, die mehr oder (meist) weniger firm in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen sind. Umso wichtiger ist es, dass die MAVen den Dienstplänen zustimmen und die Dienstpläne kontrollieren. Im § 40 Buchstabe d MVG-EKD ist die Mitbestimmung dazu normiert. Regelungen zur Arbeitszeit dienen dem Gesundheits­schutz der Mitarbeitenden. Werden diese unterlaufen (z.B. Pausen, Ruhezeiten), dann hat das über kurz oder lang Einfluss auf die Krankenstände. Daher lohnt sich die Mühe und der eine oder andere Konflikt. Gute Dienstpläne erhalten die Gesundheit und schaffen Vertrauen.

Der AK Dienstplan hat sich viele Gedanken über die Mitbestimmung zum Dienstplan gemacht. Sehr viele MAVen wissen nicht genau, wie sie damit umgehen sollen und lassen es daher gleich ganz. Damit der Einstieg gelingt, findet ihr darin ein paar Möglichkeiten, sich der Umsetzung dieser im MVG beschriebenen Pflicht zu nähern.
 

Der Freizeitausgleich im Dienstplan
Handreichung für den richtigen Umgang mit § 20 Abs.11 AVR-Bayern

In den AVR-Bayern ist beschrieben, dass im Rahmen der Grenzen des Arbeitszeitkontos zusätzliche freie Tage geplant werden können, sogenannter (Frei-)zeitausgleich. An diesen Tagen werden keine Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto eingebracht. Die Besonderheit hierbei ist, dass bei Erkrankung 4/5tel der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet werden. Damit die Regelung korrekt angewandt wird, ist es notwendig, dass Zeitausgleich im Dienstplan als solcher geplant und am Besten mit einem eigenen Kürzel gekennzeichnet wird. Dann ist im Krankheitsfall gleich ersichtlich, dass dieser Tag anders zu behandeln ist, wie wenn die Krankheit an einem freien Tag stattgefunden hätte. Es muss also unterschieden werden zwischen einem freien Tag und einem Zeitausgleichstag. Bei Menschen mit einer regelmäßigen Mo.-Fr.-5-Tage-Woche ist das noch einfach. Alles, was nicht Arbeit, Wochenende, Wochenfeierteg oder Urlaub ist, ist Zeitausgleich. Komplizierter wird es bei Kolleg*innen, die weniger als 5 Tage in der Woche arbeiten oder die in Schichtplänen an allen Tagen verplant werden. Hier muss man genauer hinschauen.

Bei Fragen wendet euch gerne per Mail an Stefan Eisele.