Handreichung für den richtigen Umgang mit § 20 Abs.11 AVR-Bayern erschienen
Ganz neu in den Arbeitshilfen findet ihr jetzt eine Handreichung zum Umgang mit Freizeitausgleichstagen. Diese sind im Dienstplan von freien Tagen zu unterscheiden, damit im Krankheitsfall die Stundengarantie nach § 20 Abs.11 AVR-Bayern greift.
In den AVR-Bayern ist beschrieben, dass im Rahmen der Grenzen des Arbeitszeitkontos zusätzliche freie Tage geplant werden können, sogenannter (Frei-)zeitausgleich. An diesen Tagen werden keine Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto eingebracht. Die Besonderheit hierbei ist, dass bei Erkrankung 4/5tel der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet werden. Damit die Regelung korrekt angewandt wird, ist es notwendig, dass Zeitausgleich im Dienstplan als solcher geplant und am Besten mit einem eigenen Kürzel gekennzeichnet wird. Dann ist im Krankheitsfall gleich ersichtlich, dass dieser Tag anders zu behandeln ist, wie wenn die Krankheit an einem freien Tag stattgefunden hätte. Es muss also unterschieden werden zwischen einem freien Tag und einem Zeitausgleichstag. Bei Menschen mit einer regelmäßigen Mo.-Fr.-5-Tage-Woche ist das noch einfach. Alles, was nicht Arbeit, Wochenende, Wochenfeierteg oder Urlaub ist, ist Zeitausgleich. Komplizierter wird es bei Kolleg*innen, die weniger als 5 Tage in der Woche arbeiten oder die in Schichtplänen an allen Tagen verplant werden. Hier muss man genauer hinschauen.
Die Handreichung könnt ihr hier herunterladen.