Aktuelles vom Gesamtausschuss Diakonie
Neuregelungen für den Bereitschaftsdienst in Anlage 11 AVR-Bayern
Die MAV hat ein bei Dienstplänen und jeder Änderung das volle Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD. Nach der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD besteht dieses Mitbestimmungsrecht uneingeschränkt