Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Diakonie

Schulungen im Arbeitsschutz für jedes Mitglied der Mitarbeitervertretung (MAV)

Arbeitsschutz gehört zu einer der Hauptaufgaben der MAV. Nach § 40 Buchstabe b Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG)  hat die MAV das volle Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gefahren. Zudem hat die MAV aus § 35 III b MVG das Kontrollrecht darüber, ob der Dienstgeber die Vorschriften über den Arbeitsschutz einhält. MAV-Mitglieder sollen gerade im Arbeitsschutz präventiv tätig werden; konkrete Gefährdungen sollen von Anfang an vermieden werden. Es kommt nicht auf die Unfallhäufigkeit in der Einrichtung an. Jedes MAV-Mitglied muss deshalb im Bereich Arbeitsschutz ein Grundwissen haben, um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Für jedes MAV-Mitglied ist daher die Teilnahme an entsprechenden Grundseminaren nach § 19 III MVG erforderlich.

Kirchen wollen datenschutzkonform chatten lassen
 
Die Wirtschaftsgesellschaft der Kirchen in Deutschland mbH (WGKD*) hat mit der Deutschen Post einen deutschlandweiten Rahmenvertrag für die Nutzung von SIMSme Business geschlossen. Sowohl die Einrichtungen aus Kirche, Caritas und Diakonie als auch ihre Angestellten chatten zukünftig mit SIMSme Business.Logo SIMSme


Der Geschäftsführer der WGKD Rainer Gritzka sagte, „Mit SIMSme Business steht nun ein sicherer Messenger zur Verfügung, der die strengen Datenschutzkriterien der Kirchen in Deutschland voll und ganz erfüllt.“ Dies bestätigten die Datenschützer der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD).

Neuwahl der Mitarbeitervertretungen
Neue Regelungen zur Wählbarkeit beachten, Wegfall der ACK-Klausel u.a.

Ab 1. Januar 2019 treten die Neuregelungen zur Wählbarkeit in Kraft. Nach § 10 MVG.EKD ist nun jede Mitarbeitende in die MAV wählbar, die der Dienststelle mindestens sechs Monate angehört. Auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angeschlossen sind, kommt es nicht mehr an. Allerdings sind nach der Neuregelung des § 10 Absatz 2 MVG.EKD Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied der Dienststellenleitung oder einer Person nach § 4 Absatz 2 leben, von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

Auch für die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden (JAV) entfällt gemäß § 49 MVG.EKD die ACK-Zugehörigkeit als Voraussetzung für die Wählbarkeit. Eine weitere Änderung ist hier, dass in großen Dienststellen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen unter 18 Jahren, Auszubildenden sowie weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten eine fünfköpfige JAV zu wählen ist.