Statusmeldung

preprocess_page

Nachrichtenarchiv Diakonie

Personelle Veränderungen im Gesamtausschuss

Ende Januar ist Markus Wiedemann aus dem Gesamtausschuss ausgeschieden. Für uns kam dieser Schritt überraschend. Markus hat sich entschieden in der WfbM Polsingen auf eine Leitungsstelle zu wechseln und in diesem Zusammenhang nahezu alle Ämter niederzulegen. Nach mehr als 20 Jahren als betrieblicher Interessenvertreter, so auch als Gesamtschwerbehindertenvertretung bei Diakoneo ist dies ein deutlicher Schnitt in seinem Wirken. Wir wünschen Markus für seine neue Aufgabe gutes Gelingen und viel Erfolg. Markus gehörte bereits dem ersten GA an, der Ende 2015 seine Arbeit aufnahm. Zudem hat er sich in den Jahren immer als Vertreter der SBVen mit einer Expertise ins Gremium eingebracht, außerdem war er in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundeskonferenz (Buko).

Rechte von JAVen im MVG stärken
Eingabe des GA Diakonie an die Synode

Vom 6. bis 9. November 2022 findet in Magdeburg die diesjährige Tagung der 13. Synode der EKD statt. Der Gesamtausschuss Diakonie Bayern hat zu dieser Tagung eine Eingabe gemacht mit dem Ziel, den § 49 MVG-EKD zu ändern und so die Vertretungen der Jugendlichen und Auszubildenden zu stärken.

Neuregelungen für den Bereitschaftsdienst in Anlage 11 AVR-Bayern

Die MAV hat ein bei Dienstplänen und jeder Änderung das volle Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD. Nach der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD besteht dieses Mitbestimmungsrecht uneingeschränkt

  • auch wenn gesetzliche Pflegepersonaluntergrenzen oder die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der patientenwohlgerechten Versorgung kurzfristig eine Änderung verlangen,
  • auch wenn die betroffenen Mitarbeitenden mit der Änderung des Dienstplans einverstanden sind,
  • auch wenn ausschließlich Beschäftigte betroffen sind, die keine Mitarbeitenden im Sinne des § 2 MVG-EKD sind.

Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD),  Beschluss vom 07.12.2020, I-0124/9-2020

D. h., ohne Zustimmung der MAV kann kein Dienstplan und auch keine Änderung im Dienstplan umgesetzt werden, § 38 Absatz 1 MVG-EKD.