Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Diakonie

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Sie gilt ab 20.01.2021 und ist zunächst befristet bis 15.03.2021.

Wesentlicher Inhalt:

  1. Wegen der Pandemie ergeben sich zusätzlich erforderliche Maßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz. Gefährdungsbeurteilungen sind für jeden Arbeitsplatz zu erstellen, sofern noch nicht vorhanden, bzw. zu überprüfen und zu aktualisieren.
  2. Der Dienstgeber muss Mitarbeitenden, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, anbieten, im Homeoffice zu arbeiten. Will er dies nicht tun, muss er zwingende betriebliche Gründe vorbringen.

Die MAV hat folgende Mitbestimmungsrechte:

Mitarbeitendenversammlung in Corona-Zeiten

Nach § 31 Absatz 2 MVG-EKD muss die MAV einmal jährlich eine Mitarbeitendenversammlung abhalten. „Einmal jährlich“ bezieht sich auf das Amtsjahr der MAV. Wurde die MAV im April gewählt, ist also noch bis Ende April Zeit, einen Ort oder einen Durchführungs-Modus zu finden.

Viele MAVen stehen vor der Frage, wie sie ihre jährliche Mitarbeiterversammlung abhalten können. In den gewohnten Versammlungsräumen können sich nicht mehr so viele Menschen aufhalten wie gewohnt und notwendig. Das MVG.EKD verpflichtet uns jedoch dazu. Wir möchten einige Anregungen geben, wie man aus diesem Dilemma herausfinden kann.

Raum anmieten:
Hier ist Kreativität und der Blick in die Kommune notwendig. Gibt es einen Gemeindesaal, der sich eignet, eine Turnhalle, die man bekommen könnte oder auch die örtliche Kirche? Wenn Kosten entstehen, sind diese durch den Dienstgeber zu tragen (bitte zuvor im Rahmen von § 30 MVG-EKD beantragen).

Erholungsphase nach Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)  während der Arbeit

Der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) empfiehlt eine halbstündige, als Arbeitszeit zu wertende Erholungszeit nach dem Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung von zwei (bei mittelschwerer körperlicher Arbeit) bis drei Stunden (bei leichter Arbeit). Ordnen Arbeitgeber den Einsatz von MNB an, müssen sie dies zudem in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen.

https://dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_4/details_4_411780.jsp

Der Pflegebereich ist von dieser Empfehlung ausgenommen, weil hier Atemschutzmasken (in der Regel FFP2-Masken) vorgeschrieben sind.