Mitarbeitendenversammlung in Corona-Zeiten
Nach § 31 Absatz 2 MVG-EKD muss die MAV einmal jährlich eine Mitarbeitendenversammlung abhalten. „Einmal jährlich“ bezieht sich auf das Amtsjahr der MAV. Wurde die MAV im April gewählt, ist also noch bis Ende April Zeit, einen Ort oder einen Durchführungs-Modus zu finden.
Viele MAVen stehen vor der Frage, wie sie ihre jährliche Mitarbeiterversammlung abhalten können. In den gewohnten Versammlungsräumen können sich nicht mehr so viele Menschen aufhalten wie gewohnt und notwendig. Das MVG.EKD verpflichtet uns jedoch dazu. Wir möchten einige Anregungen geben, wie man aus diesem Dilemma herausfinden kann.
Raum anmieten:
Hier ist Kreativität und der Blick in die Kommune notwendig. Gibt es einen Gemeindesaal, der sich eignet, eine Turnhalle, die man bekommen könnte oder auch die örtliche Kirche? Wenn Kosten entstehen, sind diese durch den Dienstgeber zu tragen (bitte zuvor im Rahmen von § 30 MVG-EKD beantragen).